Aktuelles
INFO - Wichtiger Hinweis für Wohnungsvergabe
Liebe Interessentinnen und Interessenten,
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Vergabe unserer freien Wohnungen ausschließlich über unsere offizielle Homepage erfolgt.
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – per E-Mail oder telefonisch.
Bitte beachten Sie:
Wir vergeben keine Wohnungen über WhatsApp oder SMS. Solche Angebote stammen nicht von uns und sind betrügerisch.
Bleiben Sie vorsichtig und wenden Sie sich bei Unsicherheiten direkt an uns.
Ihr NHG-Team
INFO - Wertsicherungsvereinbarung
Für Mietwohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen gilt ein Spezialmietrecht das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Dieses Gesetz hat auch ein spezielles Mietzinsrecht. Zulässig ist dort in den meisten Fällen nur der kostendeckende Mietzins, auch der kann sich ändern. Wenn sich die Kosten der Bauvereinbarung (z.B. die Kredit-Rückzahlungen für die Herstellung oder Sanierung der Wohnungen/Objekte) verändern, ändert sich automatisch auch der Mietzins.
Die Kostenänderungen dürfen/müssen 1:1 an die Bewohner/Innen weitergegeben werden. Mieterhöhungen resultieren bei Mietwohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen also in der Regel nicht aus Wertsicherungsvereinbarungen, sondern aus steigenden Kosten. Beim kostendeckenden Mietzins nach WGG gibt es also auch keine rechtwidrigen Indexklauseln. Die aktuelle Rechtsprechung ist dort NICHT anwendbar.
Ihr NHG-Team
INFO - Mietpreisdeckel
Derzeit erreichen uns sehr viele Anfragen mit einer berechtigten Frage:
„Warum wird meine Miete erhöht, obwohl es einen Mietpreisdeckel gibt?“
Was ist der Mietpreisdeckel – und was nicht?
Der sogenannte Mietpreisdeckel, der in Österreich eingeführt wurde, betrifft in erster Linie gesetzlich geregelte Richtwert-, Kategoriemieten sowie Mieten nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).
Für bestimmte Mietbereiche wurde eine Erhöhung für das Jahr 2025 vollständig ausgesetzt, und für die Jahre 2026 und 2027 ein gesetzlicher Deckel für die Erhöhung eingeführt.
Was gilt bei unseren Wohnungen?
Unsere Wohnungen werden grundsätzlich nach dem Prinzip der Kostendeckung abgerechnet. Das bedeutet: Die Miete setzt sich aus den tatsächlichen laufenden Kosten zusammen – zum Beispiel für:
- Betriebskosten (Wasser, Müll, Hausreinigung, Verwaltung, etc.)
- Instandhaltung und Reparaturen (EVB)
- Zinsen + Tilgungen für Finanzierungskosten
- Energiekosten für Allgemeineinrichtungen
- Eigenmittelzinsen des Bauträgers und Abschreibungen
- Gesetzl. UST
Diese Kosten können – abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung bzw. vertraglichen Vereinbarungen – steigen. Wenn das passiert, müssen wir diese Erhöhungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben an unsere Mieter:innen weitergeben.
Für Wohnungen, deren Finanzierung bereits vollständig abgestattet ist bzw. für Wohnungen, deren Finanzierungskosten unter € 2,05 pro m² und Monat liegen und im Falle einer Wiedervermietung auf den genannten Wert angehoben werden durfte, gilt der Mietpreisdeckel.
Neben allgemeinen Kostenentwicklungen möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:
- WGG-Mieten: Obwohl ein gesetzlicher Mietpreisdeckel für Teile der WGG-Mieten eingeführt wurde, betrifft dieser nicht alle Bestandteile der Miete. Bei bestimmten WGG-Mieten wurde die Erhöhung für 2025 ausgesetzt und ist für die nächsten beiden Jahre gesetzlich gedeckelt, nicht jedoch vollständig ausgeschlossen.
- Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB): Der EVB ist ein fixer Bestandteil der Gesamtmiete und dient der nachhaltigen Erhaltung und Verbesserung von Wohnhausanlagen. Innerhalb der ersten 30 Jahre nach Errichtung eines Gebäudes darf der EVB laut Gesetz jährlich entsprechend dem Alter der Wohnhausanlage angepasst werden, sofern die gesetzlich zulässige Höchstgrenze noch nicht erreicht ist. In einzelnen Fällen wurden diese Anhebungen auch 2025 vorgenommen.
Wir verstehen, dass diese Erhöhungen – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – eine Belastung darstellen können. Als gemeinnütziges Wohnbauunternehmen sind wir jedoch verpflichtet, keinen Gewinn zu erwirtschaften, sondern alle Einnahmen ausschließlich zur Deckung der tatsächlichen Kosten und zur langfristigen Erhaltung der Wohnhäuser zu verwenden.
Wir sind für Sie da
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Vorschreibung oder Abrechnung haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis, dass es derzeit aufgrund des hohen Anfrageaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen.
Ihr NHG Team
INFO - Energiespartipps GBV
Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter.....
aufgrund der aktuellen Energiekrise hat der Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen GBV Energiespartipps für alle BewohnerInnen erarbeitet.
Hier geht es zu den:
Ihr NHG Team
INFO - Miete
Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
es ist uns bewusst, dass die derzeitige Situation für viele unserer MieterInnen nicht einfach ist. Es besteht aber dennoch weiterhin die Verpflichtung, die Wohnungsmiete regelmäßig zu bezahlen.
Wir möchten an dieser Stelle auch auf unsere weiter unten stehende Information zur Wohnbeihilfe, Wohnzuschuss & Mietzinsbeihilfe hinweisen.
Sollten es bei Ihnen durch die derzeitige Situation zu gravierenden finanziellen Einschnitten in Ihrem Leben gekommen sein (z.B. Verlust Ihres monatlichen Einkommens) und Sie daher Probleme bei der Begleichung Ihres künftigen Mietzinses haben könnten, ersuchen wir Sie um rechtzeitige schriftliche Kontaktaufnahme bzw. um Stellung eines Ratenansuchens. Dieses stellen Sie bitte per E-Mail an: rechnungswesen@nhg.at
Wir werden hiernach prüfen, ob wir Ihnen mit einer Stundung des Mietzinses bzw. Ratenzahlung entgegen kommen können. Bitte um Verständnis, dass Sie die Veränderung Ihrer finanziellen Situation (z.B. Kündigung) nachweisen müssen, da jeder Fall einzeln von uns geprüft werden muss. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nur jene MieterInnen eine diesbezügliche Hilfestellung erhalten, die sie auch wirklich benötigen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen, die in dieser Thematik bei uns einlangen, ersuchen wir Sie bitte um Geduld. Jedes Ansuchen muss von uns eingehend geprüft werden. Alle Ansuchen werden von uns in schriftlicher Form beantwortet.
Ihr NHG Team
INFO - Betriebskosten Abrechnung
Ergibt sich aus der Abrechnung, also aus der Gegenüberstellung der von Mietern monatlich bezahlten Betriebskosten (Monatspauschalen) und den tatsächlichen Betriebskostenausgaben, ein Überschuss zugunsten der Mieter, ist dieser zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung an die Mieter zurückzuzahlen ( bzw. mit dem monatlichen Entgelt gegenzurechnen).
Ergibt sich eine Nachzahlung, weil die Pauschalen zu gering bemessen waren, ist dieser Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin von den Mietern nachzuzahlen. Anspruchsberechtigt auf den Überschuss oder nachzahlungspflichtig sind die Mieter, die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin) gerade Mieter sind. Dies auch dann, wenn sie in dem Jahr, über das die Abrechnung gelegt wurde, noch nicht Mieter waren.
Ihr NHG- Team
INFO- Einziehungsauftrag
Ab sofort besteht für unsere Kunden, welche bereits einen Einziehungsauftrag nutzen, die Möglichkeit einer elektronischen Rechnungslegung.
Nähre Informationen und die Zustimmungserklärung finden sie unter folgendem Link: